Statuten des Multikulturellen Musikvereins



I. Name, Sitz und Zweck


Art. 1 Name

Unter der Bezeichnung „Multikultureller Musikverein“ besteht ab dem 1. September 2002 ein Verein nach Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Luzern.


Art. 2 Zweck

Die Multikulturelle Musikverein bezweckt die Schaffung einer Plattform für Musiker und Musikproduzenten.

Die Multikulturelle Musikverein ist eine Non-Profit-Organisation.



II. Mitgliedschaft


Art. 3 Voraussetzung

Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Die Voraussetzungen für die Aufnahme sind der Nachweis einer abgeschlossenen Privat-Haftpflichtversicherung und der Bezug zu Musik in irgendeiner Form.


Art. 4 Aufnahme

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.


Art. 5 Rechte

Über den Nutzen der Mitglieder besteht das Reglement „Die Benützung des Studios“. Der Vorstand behält sich vor, jederzeit Änderungen am Reglement vorzunehmen.


Art. 6 Pflichten

Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu vertreten und das Reglement „Die Benützung des Studios“ einzuhalten.


Art. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a. durch Wegfall der notwendigen Voraussetzungen

b. durch Austrittserklärung

c. durch Tod

d. durch Ausschluss


Art. 8 Austritt

Austrittserklärungen haben jeweils auf das Ende eines Betriebsjahres (30.09.) an den Vorstand zu erfolgen, unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist.


Art. 9 Ausschluss

Mitglieder, die gegen Art. 6 dieser Statuten wiederholt verstossen haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschlussantrag muss in der Einladung zur Versammlung erwähnt sein. Der Ausschluss erfolgt, wenn die absolute Mehrheit aller anwesenden Mitglieder diesem zustimmt.



III. Organisation


Art. 10 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a.   die Generalversammlung

b.   der Vorstand

c.   die Revisionsstelle


a) Generalversammlung


Art. 11 Einberufung

Die ordentliche Vereinsversammlung der Mitglieder muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Jahresabschlussdatum (30.09.) stattfinden. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Versammlungen einberufen. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes verlangen. Die Einladungen zu den Versammlungen müssen mindestens 20 Tage vor der Versammlung erfolgen.


Art. 12 Zuständigkeit

Der Vereinsversammlung steht die Erledigung aller nicht dem Vorstand überwiesenen Geschäfte zu. Die zu behandelnden Traktanden sind in der Einladung aufzuführen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse erfolgen mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmen. Ein qualifiziertes Mehr von Dreiviertel aller anwesenden Stimmen ist erforderlich für die Revision der Statuten und die Auflösung des Vereins.


b) Vorstand


Art. 13 Wahl

Die Vereinsversammlung wählt jeweils für ein Jahr einen Vorstand von zwei Mitgliedern, davon einen Präsidenten und einen Aktuar/Kassier. In den Vorstand können nur Personen gewählt werden, die die Statuten aufgestellt und den Verein dadurch gegründet haben. Die Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien.


Art. 14 Aufgaben

Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben und Pflichten:

a.   die Führung der laufenden Geschäfte und die Vertretung des Vereins nach Aussen

b.   die Erledigung der ihm von der Vereinsversammlung erteilten Aufträge

c.   die Vorbereitung der durch die Vereinsversammlung zu behandelnden Geschäfte und deren Einberufung

d.   die Einhaltung des Reglements „Die Benützung des Studios“ zu gewährleisten.


Art. 15 Leitung

Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Bemühungen. Die Art und Höhe dieser Entschädigung wird von der Vereinsversammlung bestimmt.


c) Revisionsstelle


Art. 17 Amtsdauer

Die Revisionsstelle wird ebenfalls für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt und ist wieder wählbar.



IV. Finanzen


Art. 18 Einnahmen

Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:

a.   Vereinsbeiträge der Mitglieder

b.   Unterstützungsbeiträge

c.   Sponsoring


Art. 19 Vereinsbeitrag

Jedes Mitglied entrichtet einen monatlichen Vereinsbeitrag von CHF 150.- (zwölf Zahlungen pro Jahr), für die Deckung der Kosten, die durch Tätigkeit des Vereins entstehenden; wie Miete, Versicherung, Strom und Telefon. Darüber hinaus übernimmt er ausserordentliche Kosten, die das Bestehen des Vereins erfordern.

Die Höhe des Beitrags wird alljährlich an der ordentlichen Vereinsversammlung festgelegt, darf jedoch CHF 200.- pro Monat und Mitglied nicht übersteigen.


Art. 20 Entrichtung

Der Beitrag ist spätestens auf Ende des Vormonats zu entrichten.


Art. 21 Jahresrechnung

Die Jahresrechnung wird jeweils auf den 30. September abgeschlossen. Die Revisionsstelle erstattet der Vereinsversammlung Bericht und Antrag. Die Abnahme der Jahresrechnung erfolgt durch die Vereinsversammlung.



V. Liquidation


Art. 22 Auflösung

Zur Auflösung des Verbands bedarf es einer Mehrheit von Dreiviertel aller anwesenden Mitglieder.

Das verbleibende Vereinsvermögen wird unter den Mitgliedern zu gleichen Teilen verteilt.



VI. Haftung


Art. 23 Vereinsvermögen

Für die Verbindlichkeit des Verbandes haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist maximal auf den Monatsbeitrag beschränkt.



VII. Schlussbestimmungen


Art. 24

Subsidiär gelten die Bestimmungen von Art. 60ff. ZGB.


Art. 25

Die Statuten sind an der Vereinsversammlung vom 1. Juli 2024 genehmigt worden.



01. 07. 2024